Anspruch auf Arbeitslosengeld ( ALG ) II haben alle erwerbsfähigen, hilfebedürftigen Personen im Alter zwischen 15 und 65 Jahren. Diese müssen sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.
Leistungsberechtigt sind auch die Personen, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem Haushalt zusammenleben und eine Bedarfsgemeinschaft bilden (gemeinschaftliche Haushaltsführung).
Migranten sind leistungsberechtigt, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und eine Genehmigung zur Aufnahme einer Beschäftigung in der Bundesrepublik erhalten haben (Ausländerbehörde). Schließlich steht auch Ausländern ALG II zu, die als Geduldete, Flüchtlinge oder politisch Verfolgte ein Bleiberecht genießen. ALG II kommt nicht infrage für Ausländer, denen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zustehen.
Hilfebedürftig nach § 9 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) ist danach derjenige, der seinen und den Lebensunterhalt der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht oder nicht ausreichend bestreiten kann und keine erforderliche Hilfe von dritter Seite erhält.
Das bedeutet, dass der Lebensunterhalt nicht sichergestellt werden kann durch
- Arbeit
- Einkommen und Vermögen
- Unterstützung durch Angehörige oder anderen Sozialleistungsträgern
Das Einkommen und Vermögen des Hilfebedürftigen und der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist bei der Bestimmung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen. Auch Ansprüche auf weitere Sozialleistungen müssen miteinbezogen werden. Bestehen solche Ansprüche, sind sie geltend zu machen, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit und ein grundsätzlich nachrangiger Anspruch auf Bezug von ALG II abgewendet werden kann, z.B. durch Wohngeld.
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